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Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2015

§ 0

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko

Kurztitel

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 31/2015

Inkrafttretensdatum

01.03.2015

Langtitel

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie dem Königreich Marokko

StF: BGBl. III Nr. 31/2015 (NR: GP XXIII RV 86 AB 166 S. 28 . BR: AB 7748 S. 747 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. 2. Die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und arabische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen..

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 18 des Kooperationsabkommens wurde am 13. September 2007 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt dieses Kooperationsabkommen gemäß seinem Art. 18 Abs. 1 mit 1. März 2015 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,

einerseits

und

DAS KÖNIGREICH MAROKKO, nachstehend „Marokko“ genannt,

andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt –

IN ANBETRACHT des gemeinsamen Interesses an der Entwicklung eines globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) für zivile Nutzung,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Programms GALILEO als Beitrag zur Navigations- und Informationsinfrastruktur in Europa und Marokko,

IN ANBETRACHT der zunehmenden Entwicklung von GNSS-Anwendungen in Marokko, Europa und anderen Gebieten in der Welt,

IN DEM BESTREBEN, die Zusammenarbeit zwischen Marokko und der Gemeinschaft zu stärken, und unter Berücksichtigung des am 1. März 2000 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits1 (nachstehend „Assoziierungsabkommen vom März 2000“ genannt) –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMEN:

____________________

1 ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 3

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