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ARTIKEL 3 Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG, ihren Mitgliedstaaten und Marokko

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2015

ARTIKEL 3

Grundsätze für die Kooperation

Die Vertragsparteien kommen überein, folgende Grundsätze auf die Kooperation im Rahmen dieses Abkommens anzuwenden:

  1. 1.Beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten einschließlich der Beiträge und Vergütungen;2.Partnerschaft im Rahmen des GALILEO-Programms gemäß den Verfahren und Regelungen zur Verwaltung von GALILEO;3.beiderseitige Möglichkeiten, an Kooperationsmaßnahmen bei europäischen und marokkanischen GNSS-Projekten zur zivilen Nutzung mitzuwirken;4.rechtzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationsmaßnahmen von Bedeutung sein kann;5.angemessener Schutz der Rechte geistigen Eigentums gemäß Artikel 8 Absatz 2;6.uneingeschränkter Zugang zu den Satellitennavigationsdiensten in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien;7.freier Handel mit GNSS-Ausrüstung in den Gebieten der Vertragsparteien.

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