Abschnitt IV – Überwachung und Zusammenarbeit
Artikel 15 – Verpflichtungen der Vertragsparteien
- Die Vertragsparteien verpflichten sich zur:
- a. Entwicklung einer Überwachungsfunktion durch den Europarat, welche die Bereiche der Gesetzgebung, Politik und Praxis in Bezug auf das Kulturerbe abdeckt und mit den in diesem Übereinkommen festgelegten Grundsätzen im Einklang steht;
- b. Wartung, Entwicklung und Einspeisung von Daten in ein gemeinsames, der Öffentlichkeit zugängliches Informationssystem, durch das eine Beurteilung der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß diesem Übereinkommen durch jede der Vertragsparteien erleichtert wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20009099
Dokumentnummer
NOR40169362
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