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Artikel 15 – Verpflichtungen der Vertragsparteien Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Abschnitt IV – Überwachung und Zusammenarbeit

Artikel 15 – Verpflichtungen der Vertragsparteien

  1. a. Entwicklung einer Überwachungsfunktion durch den Europarat, welche die Bereiche der Gesetzgebung, Politik und Praxis in Bezug auf das Kulturerbe abdeckt und mit den in diesem Übereinkommen festgelegten Grundsätzen im Einklang steht;
  2. b. Wartung, Entwicklung und Einspeisung von Daten in ein gemeinsames, der Öffentlichkeit zugängliches Informationssystem, durch das eine Beurteilung der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß diesem Übereinkommen durch jede der Vertragsparteien erleichtert wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20009099

Dokumentnummer

NOR40169362

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