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Artikel 16 – Überwachungsmechanismus Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Artikel 16 – Überwachungsmechanismus

  1. a. Das Ministerkomitee ernennt gemäß Artikel 17 der Satzung des Europarates einen entsprechenden Ausschuss oder bestellt einen bestehenden Ausschuss für die Überwachung der Umsetzung des Übereinkommens, der die Befugnis erhält, Regeln für die Durchführung seiner Aufgabe aufzustellen;
  2. b. Der ernannte Ausschuss erhält folgende Aufgaben:
  1. Festlegung einer Geschäftsordnung, soweit dies notwendig ist;
  2. Verwaltung des in Artikel 15 bezeichneten gemeinsamen Informationssystems, mit Führung einer Übersicht über die Mittel, mit denen jede Verpflichtung aus diesem Übereinkommen eingehalten wird;
  3. Abgabe von Stellungnahmen auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien zu allen Fragen in Bezug auf die Auslegung des Übereinkommens, unter Berücksichtigung aller Rechtsakte des Europarates;
  4. Bewertung auf Initiative einer oder mehrerer Vertragsparteien jedes Aspekts ihrer Umsetzung des Übereinkommens;
  5. Förderung der bereichsübergreifenden Anwendung dieses Übereinkommens durch Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen und durch Teilnahme an anderen Initiativen des Europarates;
  6. Erstattung von Tätigkeitsberichten an das Ministerkomitee.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2026

Gesetzesnummer

20009099

Dokumentnummer

NOR40169363

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