Artikel 16 – Überwachungsmechanismus
- a. Das Ministerkomitee ernennt gemäß Artikel 17 der Satzung des Europarates einen entsprechenden Ausschuss oder bestellt einen bestehenden Ausschuss für die Überwachung der Umsetzung des Übereinkommens, der die Befugnis erhält, Regeln für die Durchführung seiner Aufgabe aufzustellen;
- b. Der ernannte Ausschuss erhält folgende Aufgaben:
- –Festlegung einer Geschäftsordnung, soweit dies notwendig ist;
- –Verwaltung des in Artikel 15 bezeichneten gemeinsamen Informationssystems, mit Führung einer Übersicht über die Mittel, mit denen jede Verpflichtung aus diesem Übereinkommen eingehalten wird;
- –Abgabe von Stellungnahmen auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien zu allen Fragen in Bezug auf die Auslegung des Übereinkommens, unter Berücksichtigung aller Rechtsakte des Europarates;
- –Bewertung auf Initiative einer oder mehrerer Vertragsparteien jedes Aspekts ihrer Umsetzung des Übereinkommens;
- –Förderung der bereichsübergreifenden Anwendung dieses Übereinkommens durch Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen und durch Teilnahme an anderen Initiativen des Europarates;
- –Erstattung von Tätigkeitsberichten an das Ministerkomitee.
- Der Ausschuss kann in seine Arbeit Fachpersonen und Beobachter einbinden.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20009099
Dokumentnummer
NOR40169363
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