Artikel 10 – Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeit
- Zur vollen Ausschöpfung des Potenzials des Kulturerbes als Faktor einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung verpflichten sich die Vertragsparteien zur:
- a. Sensibilisierung und Nutzung des wirtschaftlichen Potenzials des Kulturerbes;
- b. Berücksichtigung des besonderen Charakters und der Interessen des Kulturerbes bei der Konzeption der Wirtschaftspolitik; und
- c. Gewährleistung, dass diese Politik die Integrität des Kulturerbes ohne Beeinträchtigung der dem Kulturerbe innewohnenden Werte achtet.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Gesetzesnummer
20009099
Dokumentnummer
NOR40169357
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