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§ 325 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Gruppenaufsicht

§ 325.

Wer

  1. 1. gegen die Verpflichtung gemäß § 196 Abs. 3 zur Anzeige über das Eintreten und den Wegfall von Umständen, die zu einer Gruppenaufsicht führen, verstößt,
  2. 2. gegen die Anzeigepflicht gemäß § 202 Abs. 4 (Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe) verstößt,
  3. 3. gegen die Verpflichtung gemäß § 220 Abs. 1 zur Meldung jeder erheblichen Risikokonzentration auf Gruppenebene an die FMA verstößt,
  4. 4. gegen die Verpflichtung gemäß § 221 Abs. 1 oder Abs. 3 zur Meldung jeder bedeutenden oder außerordentlich bedeutenden gruppeninternen Transaktion an die FMA verstößt,
  5. 5. gegen die Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 225 Abs. 2 verstößt oder
  6. 6. einem Auskunftsersuchen der FMA gemäß § 234 Abs. 2 nicht fristgerecht nachkommt,
  1. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, im Falle der Z 2 jedoch mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169247