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§ 225 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Leitung von Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften

§ 225.

(1) Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland haben sicherzustellen, dass Personen, die die Geschäfte einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leiten, über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit verfügen. § 120 bis § 122 sind sinngemäß anzuwenden. § 120 Abs. 2 Z 4 letzter Satz ist nicht anzuwenden.

(2) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland sind, haben nach Maßgabe der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass die Personen, die die Geschäfte des Mutterunternehmens tatsächlich leiten, über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit verfügen. Sind diese Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Auffassung, dass die Personen, die die Geschäfte des Mutterunternehmens tatsächlich leiten, die Anforderungen an die erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit nicht erfüllen und wurden alle gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung der Bestellung solcher Personen oder zu ihrer Abberufung erfolglos ausgeschöpft, so haben sie dies der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(3) Hat die FMA begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation oder persönlichen Zuverlässigkeit der Personen, die die Geschäfte einer im Abs. 2 genannten Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leiten, und können diese Zweifel nicht durch andere Maßnahmen ausgeräumt werden oder besteht Gefahr in Verzug, so hat die FMA auf Grund einer Anzeige nach Abs. 2 oder von Amts wegen bei dem Gerichtshof, der für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft ist, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig ist, das Ruhen der Stimmrechte für die Anteilsrechte, welche die Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft an dem betreffenden Tochterunternehmen hält, zu beantragen.

(4) Der Gerichtshof hat auf Antrag der FMA gemäß Abs. 3 das Ruhen der Stimmrechte zu verfügen. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der FMA oder der Versicherungsholdinggesellschaft bzw. der gemischten Finanzholdinggesellschaft festgestellt hat, dass die Personen, die die Geschäfte einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leiten, über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit verfügen. Dies ist der FMA mitzuteilen. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.

(5) Verfügt ein Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 4, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt, und diesem die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft und Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die deren Tochterunternehmen sind, haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169146

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