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§ 324 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Kleine Versicherungsvereine

§ 324.

Wer

  1. 1. den in § 76 Abs. 7 genannten Personen ohne Zustimmung der FMA Darlehen gewährt,
  2. 2. über den von der FMA gemäß § 74 Abs. 1 zweiter Satz genehmigten Höchstbetrag hinaus Gefahren übernimmt oder
  3. 3. als Abwickler eines kleinen Versicherungsvereins gegen die Verpflichtung nach § 80 Abs. 4 (Jahresabschluss, Lagebericht) verstößt,
  1. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169246