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§ 20 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

5. Abschnitt

Vorschriften für den EWR Niederlassungsfreiheit: Zweigniederlassungen im Inland

§ 20.

(1) Zweigniederlassungen im Inland von EWR-Versicherungsunternehmen und EWR-Rückversicherungsunternehmen bedürfen keiner Konzession nach diesem Bundesgesetz. Der Betrieb der Vertragsversicherung durch EWR-Versicherungsunternehmen über eine Zweigniederlassung ist zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats der FMA

  1. 1. die Angaben, die ihr das EWR-Versicherungsunternehmen gemäß Art. 145 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG über die Zweigniederlassung gemacht hat, und
  2. 2. eine Bescheinigung, dass das EWR-Versicherungsunternehmen die gemäß Art. 100 und 129 der Richtlinie 2009/138/EG berechnete Solvenz- und Mindestkapitalanforderung bedeckt,

(2) Der Betrieb der Vertragsversicherung darf nach zwei Monaten nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 1 bei der FMA aufgenommen werden. Hat die FMA vor Ablauf dieser Frist der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mitgeteilt, welche Bedingungen für den Betrieb der Vertragsversicherung im Inland aus Gründen des Allgemeininteresses gelten, so darf der Betrieb nach Einlangen dieser Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats aufgenommen werden.

(3) Bei Änderungen des Betriebes der Zweigniederlassung, die die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 betreffen, ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Der Betrieb ist nicht mehr zulässig, sobald eine rechtskräftige Entscheidung der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats vorliegt, wonach auf Grund der Änderungen in den Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 gegen den weiteren Betrieb der Zweigniederlassung Bedenken bestehen.

(4) Bei im Inland belegenen Risiken, die keine Großrisiken sind, ist dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages der Mitgliedstaat mitzuteilen, in dem das EWR-Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muss diese Mitteilung darin enthalten sein.

(5) Auf EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und im Inland eine Zweigniederlassung errichten, sind im Hinblick auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung neben den Bestimmungen dieses Paragraphen, § 17 Abs. 4, § 30 Abs. 1 und 2, § 31, § 91, § 93 bis § 96, § 98, § 101, § 127d bis § 135e, § 246 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 und 4, § 289 und § 290 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Sofern diese Vorschriften nur auf den Betrieb im Inland oder auf im Inland belegene Risiken anwendbar sind, bleibt dies unberührt. Der Name, das Geburtsdatum, der Beginn der Vertretungsbefugnis und die für die Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten sind in das Firmenbuch einzutragen.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

Schlagworte

Solvenzanforderung, Versicherungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40200665

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