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§ 149 VAG 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Bewertung von Vermögensgegenständen

§ 149.

(1) Kapitalanlagen laut Posten B. des § 144 Abs. 2 sind, mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten, wie Gegenstände des Anlagevermögens zu bewerten (§ 203 und § 204 UGB unter Berücksichtigung von § 208 UGB). Auf diese Kapitalanlagen ist § 204 Abs. 2 letzter Satz UGB nur anzuwenden, wenn sie unter die Posten B. II., B. III. oder B. IV. des § 144 Abs. 2 fallen.

(2) Aktien, Wertpapiere über Partizipations- und Ergänzungskapital und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, Wertrechte und Anteile an Investmentfonds gemäß Posten B. des § 144 Abs. 2 sowie Anteile an verbundenen Unternehmen, sofern diese nicht dazu bestimmt sind dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen gemäß Posten B. II des § 144 Abs. 2, sind wie Gegenstände des Umlaufvermögens zu bewerten (§ 206 und § 207 UGB unter Berücksichtigung von § 208 UGB). Die genannten Kapitalanlagen können abweichend davon nach den Bestimmungen des UGB bewertet werden; Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert im Falle einer voraussichtlich nicht dauernden Wertminderung können jedoch nur insoweit unterbleiben, als der Gesamtbetrag dieser nicht vorgenommenen Abschreibungen 50 vH der gesamten, sonst vorhandenen stillen Nettoreserven des Unternehmens in der betreffenden Bilanzabteilung nicht übersteigt. Gewinne dürfen im Fall einer unterlassenen Abschreibung nur ausgeschüttet werden, soweit jederzeit auflösbare Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages der Höhe der Auswirkung der unterlassenen Abschreibung auf den Jahresüberschuss mindestens entsprechen.

(3) Bei Anteilen an OGAW und Spezialfonds gemäß § 163 InvFG 2011 oder vergleichbaren ausländischen Fonds, in denen ausschließlich oder überwiegend Schuldverschreibungen oder andere festverzinsliche Wertpapiere gemäß Posten B. III. des § 144 Abs. 2 enthalten sind, das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen direkten oder indirekten beherrschenden Einfluss nachweisen kann und die von einer Kapitalanlagegesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat verwaltet werden, können die darin enthaltenen Wertpapiere gleich bewertet werden wie Wertpapiere, die sich im direkten Eigentum des Unternehmens befinden. Im Anhang ist über die Inanspruchnahme dieses Wahlrechts zu berichten.

(4) Die Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung gemäß Posten C. des § 144 Abs. 2 sind zu den Börsen- oder Marktpreisen ohne Rücksicht auf ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten.

(5) Auf Sachanlagen und Vorräte gemäß Posten F. I. des § 144 Abs. 2 ist § 209 Abs. 1 UGB anzuwenden.

Schlagworte

Partizipationskapital, Versicherungsunternehmen, Börsenpreis, Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40171542

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