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Artikel 4 Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.12.2014

Artikel 4

Nachprüfung und Durchsetzung

1. Geringfügige und administrative Versehen. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen eines FFI-Vertrags kann die zuständige US-Behörde eine Rückfrage direkt an das meldende österreichische Finanzinstitut richten, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass administrative oder andere geringfügige Versehen eine unrichtige oder unvollständige Informationsübermittlung bewirkt haben könnten, die mit den Anforderungen eines FFI-Vertrags nicht vereinbar ist. Die Vereinbarung oder Abmachung zwischen den zuständigen Behörden kann vorsehen, dass die zuständige US-Behörde die zuständige österreichische Behörde verständigt, wenn die zuständige US-Behörde eine solche Rückfrage an ein meldendes österreichisches Finanzinstituts betreffend die Einhaltung der Bedingungen in diesem Abkommen durch das meldende österreichische Finanzinstitut stellt.

2. Erhebliche Nichteinhaltung. Die zuständige US-Behörde unterrichtet die zuständige österreichische Behörde, wenn die zuständige US-Behörde feststellt, dass ein meldendes österreichisches Finanzinstitut die Anforderungen des FFI-Vertrags oder des Abkommens in erheblichem Umfang nicht einhält. Wird die Nichteinhaltung nicht innerhalb einer Frist von 12 Monaten seit der erstmaligen Mitteilung der zuständigen US-Behörde über die erhebliche Nichteinhaltung beseitigt, so behandeln die Vereinigten Staaten das meldende österreichische Finanzinstitut im Sinne dieses Absatzes 2 als nicht teilnehmendes Finanzinstitut.

3. Vereinbarung oder Abmachung zwischen den zuständigen Behörden. Die zuständigen Behörden Österreichs und der Vereinigten Staaten sollen eine Vereinbarung oder Abmachung nach dem in Artikel 24 des Doppelbesteuerungsabkommens vorgesehenen Verständigungsverfahren abschließen, die:

  1. a) das Verfahren für den Informationsaustausch nach Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens festlegt; und
  2. b) alle Regelungen und Verfahren, die für die Umsetzung dieses Artikels benötigt werden, umschreibt.

4. Vertrauen auf dritte Dienstleistungserbringer. Ein meldendes österreichisches Finanzinstitut kann in Übereinstimmung mit den Bestimmungen eines FFI-Vertrags und den maßgebenden Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums dritte Dienstleistungserbringer für die Erfüllung der Anforderungen aus einem FFI-Vertrag beiziehen, bleibt jedoch für die Erfüllung dieser Anforderungen verantwortlich.

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