Artikel 5
Behandlung von durchgeleiteten Zahlungen und von Bruttoverkaufserlösen
Die Parteien verpflichten sich gemeinsam mit anderen Partnerjurisdiktionen zur Zusammenarbeit zwecks Entwicklung eines praktikablen und wirksamen alternativen Ansatzes, um die angestrebten Ziele betreffend Quellensteuern auf durchgeleiteten Zahlungen und Bruttoverkaufserlösen in einer Weise zu erreichen, die den Aufwand möglichst gering hält.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
20009087
Dokumentnummer
NOR40168717
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