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Artikel 5 Abkommen über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.12.2014

Artikel 5

Behandlung von durchgeleiteten Zahlungen und von Bruttoverkaufserlösen

Die Parteien verpflichten sich gemeinsam mit anderen Partnerjurisdiktionen zur Zusammenarbeit zwecks Entwicklung eines praktikablen und wirksamen alternativen Ansatzes, um die angestrebten Ziele betreffend Quellensteuern auf durchgeleiteten Zahlungen und Bruttoverkaufserlösen in einer Weise zu erreichen, die den Aufwand möglichst gering hält.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20009087

Dokumentnummer

NOR40168717

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