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§ 2 Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zum Gebiet, das dem vom Finanzministerium, Taipeh, angewendeten Steuerrecht unterliegt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2014

§ 2

Diese Verordnung findet Anwendung:

  1. 1. bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner 2015 gezahlt werden.
  2. 2. bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2015 erhoben werden.

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