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Anlage 1 Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zum Gebiet, das dem vom Finanzministerium, Taipeh, angewendeten Steuerrecht unterliegt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2014

Anlage 1

ABKOMMEN

ZWISCHEN

DEM ÖSTERREICH BÜRO IN TAIPEH

UND

DEM TAIPEH WIRTSCHAFTS- UND KULTURBÜRO IN ÖSTERREICH

ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG

AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN

Das Österreich Büro in Taipeh

und

das Taipeh Wirtschafts- und Kulturbüro in Österreich,

von dem Wunsche geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch ein von der Wirtschaftskammer Österreich und dem Taipeh Wirtschafts- und Kulturbüro in Österreich verhandeltes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen zu fördern,

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem der Gebiete ansässig sind.

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Gebietes oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:

  1. a) in dem Gebiet, in dem das Steuerrecht vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen angewendet wird:
  1. (i) die Einkommensteuer;
  2. (ii) die Körperschaftsteuer;
  1. b) in dem Gebiet, in dem das Steuerrecht vom Finanzministerium, Taipeh, angewendet wird:
  1. (i) die von gewinnorientierten Unternehmen erhobene Einkommensteuer (profit seeking enterprise income tax),
  2. (ii) die von natürlichen Personen erhobene konsolidierte Einkommensteuer (individual consolidated income tax) und
  3. (iii) die einkommensteuerliche Basissteuer (income basic tax).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Gebiete teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

  1. a) bedeutet der Ausdruck „Gebiet“, je nach dem Zusammenhang, das in Artikel 2 Absatz 3 lit. a oder Artikel 2 Absatz 3 lit. b dieses Abkommens bezeichnete Gebiet, und die Ausdrücke ‚anderes Gebiet“ und „Gebiete“ werden entsprechend ausgelegt;
  2. b) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
  3. c) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
  4. d) bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
  5. e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Gebiets“ und „Unternehmen des anderen Gebiets, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Gebiet ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Gebiet ansässigen Person betrieben wird;
  6. f) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Gebiets betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Gebiet betrieben;
  7. g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:
  1. (i) in dem Gebiet, in dem das vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen verwaltete Steuerrecht angewendet wird: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
  2. (ii) in dem Gebiet, in dem das vom Finanzministerium, Taipeh, verwaltete Steuerrecht angewendet wird: den Finanzminister oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
  1. h) schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch ein Gebiet hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Gebiets über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Gebiet anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Gebiets hat.

Artikel 4

ANSÄSSIGE PERSON

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Gebiet ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Gebiets dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Gründung, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch dieses Gebiet und seine Gebietskörperschaften.

(2) Im Sinne dieses Abkommens gilt eine Person als nicht in einem Gebiet ansässig, wenn sie in diesem Gebiet nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Gebiet steuerpflichtig ist. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für natürliche Personen, die in dem in Artikel 2 Absatz 3 lit. b bezeichneten Gebiet ansässig sind, sofern ansässige natürliche Personen nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Gebiet steuerpflichtig sind.

(3) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Gebieten ansässig, so gilt Folgendes:

  1. a) Die Person gilt als nur in dem Gebiet ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Gebieten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Gebiet ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
  2. b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Gebiet die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Gebiete über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Gebiet ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  3. c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Gebieten oder in keinem der Gebiete, so werden sich die zuständigen Behörden der Gebiete bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.

(4) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Gebieten ansässig, so gilt sie als nur in dem Gebiet ansässig, in dem sie gegründet wird.

Artikel 5

BETRIEBSTÄTTE

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere

  1. a) einen Ort der Leitung,
  2. b) eine Zweigniederlassung,
  3. c) eine Geschäftsstelle,
  4. d) eine Fabrikationsstätte,
  5. e) eine Werkstätte und
  6. f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst auch:

  1. a) eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusammenhängende Überwachungstätigkeit, jedoch nur dann, wenn die Dauer der Bauausführung, Montage oder Überwachungstätigkeit sechs Monate übersteigt;
  2. b) Dienstleistungen, einschließlich Beratungsleistungen, die ein Unternehmen durch Arbeitnehmer oder anderes von dem Unternehmen zu diesem Zweck eingestelltes Personal erbringt, jedoch nur dann, wenn diese Tätigkeiten (für dasselbe oder ein damit verbundenes Projekt) im Gebiet über einen Zeitraum oder Zeiträume von insgesamt mehr als sechs Monaten innerhalb von 12 Monaten ausgeführt werden.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als

Betriebstätten:

  1. a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
  2. b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
  3. c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden:
  4. d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
  5. e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
  6. f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Gebiet die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Gebiet für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die im Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Gebiet, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(7) Allein dadurch, dass eine in einem Gebiet ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Gebiet ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN

(1) Einkünfte, die eine in einem Gebiet ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Gebiet liegt, dürfen im anderen Gebiet besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Gebiets zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.

Artikel 7

UNTERNEHMENSGEWINNE

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Gebiets dürfen nur in diesem Gebiet besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Gebiet durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Gebiet besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Gebiets seine Geschäftstätigkeit im anderen Gebiet durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Gebiet dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Gebiet, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Gebiet üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieses Gebiet die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT, BINENSCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Gebiets aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Gebiet besteuert werden.

(2) Gewinne eines Unternehmens eines Gebiets aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, dürfen nur in diesem Gebiet besteuert werden.

(3) Für Zwecke dieses Artikels umfassen Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr:

  1. a) Gewinne aus der Vercharterung von voll ausgerüsteten (Zeitcharter oder Reisecharter) oder leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen und
  2. b) Gewinne aus der Nutzung, Instandhaltung oder Vermietung von Containern (einschließlich Anhängern und zugehöriger Ausrüstung für die Beförderung von Containern), die für die Beförderung von Gütern oder Waren eingesetzt werden,

    wenn, je nachdem, diese Vercharterung oder Nutzung, Instandhaltung oder Vermietung mit dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr in Zusammenhang steht.

(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9

VERBUNDENE UNTERNEHMEN

(1) Wenn

  1. a) ein Unternehmen eines Gebiets unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Gebiets beteiligt ist oder
  2. b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Gebiets und eines Unternehmens des anderen Gebiets beteiligt sind

    und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Werden in einem Gebiet den Gewinnen eines Unternehmens dieses Gebiets Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –‚ mit denen ein Unternehmen des anderen Gebiets im anderen Gebiet besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Gebiets erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt das andere Gebiet eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Gebiete einander konsultieren.

Artikel 10

DIVIDENDEN

(1) Dividenden, die eine in einem Gebiet ansässige Gesellschaft an eine im anderen Gebiet ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Gebiet besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Gebiet, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Gebiet besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Gebiet ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie Einkünfte, die nach dem Recht des Gebiets, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Gebiet ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Gebiet, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Gebiet ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Gebiet, so darf dieses andere Gebiet weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Gebiet ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Gebiet gelegenen Betriebstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Gebiet erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

Artikel 11

ZINSEN

(1) Zinsen, die aus einem Gebiet stammen und an eine im anderen Gebiet ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Gebiet besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Gebiet, aus dem sie stammen, nach dem geltenden Recht dieses Gebiets besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Gebiet ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die aus einem Gebiet stammen, in diesem Gebiet von der Besteuerung ausgenommen, wenn die Zinsen

  1. a) an das andere Gebiet oder an eine seiner Gebietskörperschaften oder an seine Zentralbank oder an eine Finanzinstitution, die zur Gänze dem anderen Gebiet gehört oder seiner Kontrolle unterliegt, gezahlt werden;
  2. b) für ein Darlehen gezahlt werden, welches von einer anerkannten Finanzinstitution des anderen Gebiets, deren Ziel die Exportförderung ist, gewährt, garantiert oder besichert wird;
  3. c) für Darlehen gezahlt werden, die zwischen Banken gewährt werden, sofern der Nutzungsberechtigte eine Bank und eine im anderen Gebiet ansässige Person ist.

(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Gebiet ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Gebiet, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(6) Zinsen gelten dann als aus einem Gebiet stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Gebiet ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Gebiet ansässig ist oder nicht, in einem Gebiet eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Gebiet stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Gebiets und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

LIZENZGEBÜHREN

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Gebiet stammen und an eine im anderen Gebiet ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Gebiet besteuert werden.

(2) Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in dem Gebiet, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Gebietsbesteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren eine im anderen Gebiet ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Filme oder Bänder für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Gebiet ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Gebiet, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Gebiet stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Gebiet ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Gebiet ansässig ist oder nicht, in einem Gebiet eine Betriebstätte und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Gebiet stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Gebiets und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN

(1) Gewinne, die eine in einem Gebiet ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Gebiet liegt, dürfen im anderen Gebiet besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Gebiets im anderen Gebiet hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, dürfen im anderen Gebiet besteuert werden.

(3) Gewinne eines Unternehmens eines Gebiets aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Gebiet besteuert werden.

(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Gebiet besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

EINKÜNFTE AUS UNSELBSTÄNDIGER ARBEIT

(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 17 und 18 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Gebiet ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Gebiet besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Gebiet ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Gebiet besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Gebiet ansässige Person für eine im anderen Gebiet ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Gebiet besteuert werden, wenn

  1. a) der Empfänger sich im anderen Gebiet insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und
  2. b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Gebiet ansässig ist, und
  3. c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Gebiet hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Gebiet besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist, das das Seeschiff, Luftfahrzeug oder Schiff betreibt.

Artikel 15

AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Gebiet ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Gebiet ansässig ist, dürfen im anderen Gebiet besteuert werden.

Artikel 16

KÜNSTLER UND SPORTLER

(1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 dürfen Einkünfte, die eine in einem Gebiet ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Gebiet persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Gebiet besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 und 14 in dem Gebiet besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem Gebiet ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Gebiet ganz oder überwiegend aus öffentlichen Kassen eines Gebiets oder beider Gebiete unterstützt wird. In diesem Fall dürfen die Einkünfte nur in dem Gebiet besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler ansässig ist.

Artikel 17

RUHEGEHÄLTE UND RENTEN

(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die an eine in einem Gebiet ansässige Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, dürfen nur in dem Gebiet besteuert werden, aus dem sie stammen. Diese Bestimmung gilt auch für Renten und Ruhegehälter sowie ähnliche Vergütungen, die von einem Rechtsträger eines Gebiets auf Grund der in diesem Gebiet geltenden Sozialversicherungsgesetzgebung oder auf Grund eines öffentlichen Systems, welches von diesem Gebiet zur Ergänzung der Leistungen dieser Sozialversicherungsgesetzgebung eingerichtet wird, gezahlt werden.

(2) Der Ausdruck ‚Rente“ bedeutet einen bestimmten Betrag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf Lebenszeit oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnittes auf Grund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als Gegenleistung für bereits in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene Leistungen vorsieht.

Artikel 18

ÖFFENTLICHER DIENST

  1. (1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter oder Renten, die von einem Gebiet oder einer seiner Gebietskörperschaften oder von einer von der zuständigen Behörde dieses Gebiets anerkannten Körperschaft des öffentlichen Rechts dieses Gebiets an eine natürliche Person für die diesem Gebiet, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts dieses Gebiets in Ausübung öffentlicher oder administrativer Funktionen geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Gebiet besteuert werden.
  2. b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Gebiet besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Gebiet geleistet werden und die natürliche Person in diesem Gebiet ansässig ist und
  1. (i) ein Staatsangehöriger dieses Gebiets ist oder
  2. (ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Gebiet ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter oder Renten für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Gebiets oder einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen oben genannten Körperschaft dieses Gebiets erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden.

Artikel 19

STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Gebiet ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Gebiet ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in das erstgenannte Gebiet ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Gebiet nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Gebiets stammen.

Artikel 20

ANDERE EINKÜNFTE

(1) Einkünfte einer in einem Gebiet ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Gebiet besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Gebiet ansässige Empfänger im anderen Gebiet eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(3) Einkünfte auf Grund gesetzlicher Versorgungsrechtsansprüche, die eine in einem Gebiet ansässige Person aus dem anderen Gebiet bezieht, dürfen im erstgenannten Gebiet nicht besteuert werden, wenn sie nach dem Recht des anderen Gebiets von der Besteuerung ausgenommen wären.

(4) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 dieses Artikels dürfen Einkünfte einer in einem Gebiet ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt wurden und die aus dem anderen Gebiet stammen, auch in diesem anderen Gebiet besteuert werden.

Artikel 21

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Die Doppelbesteuerung wird wie folgt vermieden:

(1) In dem Gebiet, in dem das Steuerrecht vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen angewendet wird:

  1. a) Bezieht eine Person, die in dem Gebiet ansässig ist, in dem das Steuerrecht vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen angewendet wird, Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in dem Gebiet besteuert werden, in dem das Steuerrecht vom Finanzministerium, Taipeh, angewendet wird, so nimmt das Gebiet, in dem das Steuerrecht vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen angewendet wird, vorbehaltlich der lit. b und c diese Einkünfte von der Besteuerung aus.
  2. b) Bezieht eine Person, die in dem Gebiet ansässig ist, in dem das Steuerrecht vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen angewendet wird, Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in dem Gebiet besteuert werden dürfen, in dem das Steuerrecht vom Finanzministerium, Taipeh, angewendet wird, so rechnet das Gebiet, in dem das Steuerrecht vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen angewendet wird, auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der im Gebiet, in dem das Steuerrecht vom Finanzministerium, Taipeh, angewendet wird, gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus dem Gebiet, in dem das Steuerrecht vom Finanzministerium, Taipeh, angewendet wird, bezogenen Einkünfte entfällt.
  3. c) Bezieht eine Person, die in dem Gebiet ansässig ist, in dem das Steuerrecht vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen angewendet wird, Einkünfte, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in dem Gebiet, in dem das Steuerrecht vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen angewendet wird, auszunehmen sind, dürfen diese Einkünfte gleichwohl in dem Gebiet, in dem das Steuerrecht vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen angewendet wird, bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
  4. d) Lit. a gilt nicht für Einkünfte, die eine Person bezieht, die in dem Gebiet ansässig ist, in dem das Steuerrecht vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen angewendet wird, wenn das Gebiet, in dem das Steuerrecht vom Finanzministerium, Taipeh, angewendet wird, dieses Abkommen so anwendet, dass es diese Einkünfte von der Besteuerung ausnimmt oder die Absätze 2 der Artikel 10, 11 und 12 auf diese Einkünfte anwendet.

(2) In dem Gebiet, in dem das Steuerrecht vom Finanzministerium, Taipeh, angewendet wird:

Bezieht eine Person, die in dem Gebiet ansässig ist, in dem das Steuerrecht vom Finanzministerium, Taipeh, angewendet wird, Einkünfte aus dem Gebiet, in dem das Steuerrecht vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen angewendet wird, wird die in dem Gebiet, in dem das Steuerrecht vom österreichischen Bundesministerium für Finanzen angewendet wird, und gemäß diesem Abkommen auf diese Einkünfte erhobene Steuer (ausgenommen bei Dividenden die Steuern in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden) auf die bei dieser ansässigen Person in dem Gebiet, in dem das Steuerrecht vom Finanzministerium, Taipeh, angewendet wird, erhobene Steuer angerechnet. Die Höhe der Anrechnung darf jedoch den Betrag der Steuer auf diese Einkünfte in dem Gebiet, in dem das Steuerrecht vom Finanzministerium, Taipeh, angewendet wird, nicht übersteigen, der gemäß den Steuergesetzen und -vorschriften dieses Gebiets berechnet wurde.

Artikel 22

GLEICHBEHANDLUNG

(1) Staatsangehörige eines Gebiets dürfen im anderen Gebiet keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Gebiets unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Gebiet ansässig sind.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Gebiets im anderen Gebiet hat, darf im anderen Gebiet nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Gebiets, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie ein Gebiet, den im anderen Gebiet ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und –ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die es seinen ansässigen Personen gewährt.

(3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Gebiets an eine im anderen Gebiet ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Gebiet ansässige Person zum Abzug zuzulassen.

(4) Unternehmen eines Gebiets, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Gebiet ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Gebiet keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erst genannten Gebiets unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(5) Dieser Artikel gilt für Steuern, die Gegenstand dieses Abkommens sind.

(6) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als gelte er für gesetzliche Bestimmungen eines Gebiets, die

  1. a) keine Steuerermäßigungen, -anrechnungen oder -befreiungen in Bezug auf Dividenden gewähren, die von einer Gesellschaft gezahlt werden, die in diesem Gebiet für steuerliche Zwecke ansässig ist.
  2. b) die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und der öffentlichen Politik bezwecken.

Artikel 23

VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Gebiets oder beider Gebiete für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Gebiete vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Gebiets unterbreiten, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Gebiets unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Gebiets so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Gebiete durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Gebiete werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Gebiete können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 24

INFORMATIONSAUSTAUSCH

(1) Die zuständigen Behörden der Gebiete tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern, die für Rechnung der Gebiete oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

(2) Alle Informationen, die ein Gebiet nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Gebietes beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie ein Gebiet,

  1. a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Gebiets abweichen;
  2. b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Gebiets nicht beschafft werden können;
  3. c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

(4) Ersucht ein Gebiet gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt das andere Gebiet die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieses andere Gebiet diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Gebiet die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil es kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.

(5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Gebiet die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf die Eigentumsanteile an einer Person beziehen.

Artikel 25

GRENZEN DER ABKOMMENSVERGÜNSTIGUNGEN

Ungeachtet der Bestimmungen anderer Artikel des Abkommens erhält eine in einem Gebiet ansässige Person vom anderen Gebiet keine im Abkommen vorgesehene Vergünstigung in der Form einer Steuerermäßigung oder -befreiung, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke der Geschäfte, die von dieser ansässigen Person oder einer Person, welche mit dieser ansässigen Person im Zusammenhang steht, ausgeübt werden, die Erlangung von Abkommensvorteilen ist.

Artikel 26

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 27

IN-KRAFT-TRETEN

(1) Das Taipeh Wirtschafts- und Kulturbüro in Österreich und das Österreich Büro in Taipeh notifizieren einander die Annahme dieses Abkommens in ihrem jeweiligen Gebiet. Dieses Abkommen tritt zum Zeitpunkt der Notifizierung in Kraft, die zuletzt erfolgt.

(2) Dieses Abkommen findet Anwendung:

  1. a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
  2. b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Jänner des Kalenderjahrs erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

Artikel 28

KÜNDIGUNG

(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch können die zuständigen Behörden es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des ln-Kraft-Tretens an gerechnet, kündigen. Das Taipeh Wirtschafts- und Kulturbüro in Österreich oder das Österreich Büro in Taipeh setzt die jeweils andere Seite schriftlich von der Kündigung in Kenntnis.

(2) Dieses Abkommen tritt außer Kraft:

  1. a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern für die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
  2. b) bei den übrigen Steuern für die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Jänner des Kalenderjahres erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Gebiete dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 12. Juli 2014, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, das heute zwischen dem Österreich Büro in Taipeh und dem Taipeh Wirtschafts- und Kulturbüro in Österreich abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.

1. Zu Artikel 4

In Bezug auf Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens besteht Einvernehmen darüber, dass natürliche Personen, die in dem in Artikel 2 Absatz 3 lit. b genannten Gebiet ansässig sind, in Übereinstimmung mit dem Einkommensteuergesetz nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Gebiet steuerpflichtig sind, sofern für diese ansässigen Personen kein Erfordernis besteht, in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die einkommensteuerliche Basissteuer ihre ausländischen Einkünfte in die Basiseinkünfte einzuschließen.

2. Zu Artikel 7

  1. a)Wenn ein Unternehmen eines Gebiets durch eine im anderen Gebiet gelegene Betriebstätte Güter oder Waren verkauft oder eine Geschäftstätigkeit ausübt, so werden die Gewinne dieser Betriebstätte nicht auf der Grundlage des vom Unternehmen hierfür erzielten Gesamtbetrags, sondern nur auf der Grundlage des Betrags ermittelt, der der tatsächlichen Verkaufs- oder Geschäftstätigkeit der Betriebstätte zuzurechnen ist.b)Hat ein Unternehmen eine Betriebstätte im anderen Gebiet, so werden im Fall von Verträgen, insbesondere über die Überwachung, Lieferung, Montage oder den Bau von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Anlagen, oder von öffentlichen Aufträgen, die Gewinne dieser Betriebstätte nur auf der Grundlage des Teils des Vertrages ermittelt, der tatsächlich von der Betriebstätte in dem Gebiet ausgeführt wird, in dem die Betriebstätte liegt. Gewinne aus der Lieferung von Waren an die Betriebstätte oder Gewinne, die den Teil des Vertrages betreffen, der in dem Gebiet ausgeführt wird, in dem der Hauptsitz des Unternehmens liegt, dürfen nur in diesem Gebiet besteuert werden.

3. Zu Artikel 11

Ungeachtet des Artikels 11 des Abkommens dürfen Zinsen in dem Gebiet, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Gebiets besteuert werden, wenn sie aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung bezogen werden, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen.

4. Zu Artikel 24

  1. a)Die zuständige Behörde des ersuchenden Gebiets stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Gebiets zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:
  1. i) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
  2. ii) eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der das ersuchende Gebiet die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Gebiet erhalten möchte;
  3. iii) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;
  4. iv) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Gebiet vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Gebiets befinden;
  5. v) soweit bekannt, den Namen und die Anschrift von Personen, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;
  6. vi) eine Erklärung, dass das ersuchende Gebiet alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

5. Zu Artikel 25

Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 25 kein Gebiet daran hindert, seine innerstaatlichen Regelungen gegen Missbrauch anzuwenden.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Gebiete dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 12. Juli 2014, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

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