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§ 44 HSWO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2021

Amtlicher Stimmzettel

§ 44.

(1) Zur Stimmabgabe sind die nach dem Muster derAnlagen 8 bis 10 aufzulegenden amtlichen Stimmzettel zu verwenden. Je nach Art der zu wählenden Organe sind die amtlichen Stimmzettel in verschiedenen Farben herzustellen.

(2) Die amtlichen Stimmzettel für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen sind in folgenden Farben herzustellen:

  1. 1. hellblaue Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung,
  2. 2. weiße Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretungen und
  3. 3. farblich unterscheidbare Stimmzettel für die Wahl der Studienvertretungen.

(3) Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die wahlwerbenden Gruppen (§ 22) bzw. die Kandidatinnen und Kandidaten für Studienvertretungen (§ 28) in der Reihenfolge ersichtlich zu machen, die sich aus ihrer bisherigen Stimmenzahl in dem zu wählenden Organ ergibt. Bisher nicht in den betreffenden Organen vertretene wahlwerbende Gruppen oder Kandidatinnen und Kandidaten sind in alphabetischer Reihenfolge anzuschließen. Ist die vorgegebene Spaltengröße für den amtlichen Stimmzettel gemäß derAnlagen 8 bis 10 für die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe oder die Kurzbezeichnung nicht ausreichend, ist die Schriftgröße der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe oder der Kurzbezeichnung dementsprechend zu verkleinern.

(4) Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission kann bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen beschließen, dass die Feststellung des Wahlergebnisses automationsunterstützt unter Verwendung von Strichcodes erfolgt. Liegt ein derartiger Beschluss vor, so hat die Wahlkommission oder Unterwahlkommission die Aufnahme von Strichcodes auf dem amtlichen Stimmzettel in der Weise zu veranlassen, dass jeder wahlwerbenden Gruppe bzw. jeder Kandidatin und jedem Kandidaten ein eindeutig zuordenbarer Strichcode zugewiesen wird.

(5) Das Drucken der amtlichen Stimmzettel ist spätestens gleichzeitig mit der Verlautbarung bzw. Veröffentlichung der Wahlvorschläge durch die oder den Vorsitzenden jeder Wahlkommission oder Unterwahlkommission für alle an der jeweiligen Bildungseinrichtung zu wählenden Organe zu veranlassen.

(6) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen haben für sehbehinderte und blinde Studierende Stimmzettel-Schablonen bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in der erforderlichen Anzahl fristgerecht anzufordern. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat diese in der angeforderten Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die Kosten sind anteilsmäßig je zur Hälfte von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und zur Hälfte aliquot nach der Zahl der ordentlichen Mitglieder der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen zu tragen.

(7) Für die Briefwahl sind amtliche Stimmzettel nach dem Muster derAnlage 8-Briefwahl und der Anlage 9-Briefwahl zu verwenden und haben einen Vermerk „Briefwahl“ zu enthalten.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40231743

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