Wahlkuverts
§ 45.
(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, wobei die Bezeichnung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Vertretung von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, auf die Wahlkuverts gedruckt werden kann.
(2) Bei der Briefwahl dürfen Wahlkuverts mit Bezeichnungen der zu wählenden Organe verwendet werden (§ 56).
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
20009048
Dokumentnummer
NOR40213731
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