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§ 56 HSWO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.2021

Vorbereitung Versand/Abholung der Wahlkarten durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft

§ 56.

(1) Der um die Daten gemäß § 55 Abs. 1 der oder des Wahlberechtigten ergänzte Wahlkartenantrag ist im elektronischen Wahladministrationssystem zu verarbeiten.

(2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) hat diese im elektronischen Wahladministrationssystem aufscheinenden Wahlkartenanträge zu prüfen und wie folgt zu verarbeiten:

  1. 1. Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 12 mit einem Barcode zu versehen, welcher dem Datensatz einer oder eines Wahlberechtigten im elektronischen Wahladministrationssystem zugeordnet ist und der Adresse der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, an welche die Wahlkarte zurückzusenden ist;
  2. 2. die Stimmzettel für alle von der Briefwahl umfassten Wahlberechtigungen sind gemeinsam mit den dazugehörigen Kuverts und einem personalisierten Begleitschreiben der Wahlkarte beizulegen;
  3. 3. ebenso ist ein Beiblatt mit folgendem Inhalt beizulegen:
  1. a. Name und die im Wahlkartenantrag angegebene Adresse der oder des wahlberechtigten Studierenden,
  2. b. bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen oder Sozialversicherungsnummer,
  3. c. Anzahl und Bezeichnung der zu wählenden Organe,
  4. d. Bereich für die Abgabe der eidesstatttlichen Erklärung und
  5. e. das Identifikationsmerkmal (ID), allenfalls auch in Form eines Barcodes.
  1. 4. Sodann sind sämtliche Unterlagen in ein Überkuvert zu geben.

(3) Die Wahlkuverts bei der Briefwahl sind in folgenden Farben bereitzustellen:

  1. 1. hellblaue Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Bundesvertretung mit dem Aufdruck „Bundesvertretung“,
  2. 2. weiße Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung mit dem Aufdruck der Bezeichnung der jeweiligen Hochschulvertretung,
  3. 3. bei gemeinsam eingerichteten Studien: weiße Wahlkuverts für die Stimmzettel für die Wahl der Hochschulvertretung mit dem Aufdruck sämtlicher Hochschulvertretungen oder eines Textfeldes, in welchem die Bezeichnung der Hochschulvertretung eingetragen bzw. aufgeklebt werden kann.

(4) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) bzw. der Auftragsverarbeiter hat nach erfolgter Überprüfung und Übereinstimmung der Wahlberechtigungen das Überkuvert zu verschließen, diesen Vorgang im elektronischen Wahladministrationssystem zu vermerken und das Überkuvert der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu übermitteln bzw. zur Abholung bereit zu halten. Bei beantragter persönlicher Abholung ist dieser Vermerk erst nach erfolgter Abholung vorzunehmen.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Gesetzesnummer

20009048

Dokumentnummer

NOR40231746

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