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§ 70 BaSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

4. Hauptstück

Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente Verpflichtung zur Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

§ 70.

(1) Liegen bei einem Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1, § 49 Abs. 5 oder § 52 oder die Voraussetzungen zur Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 71 und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d vor, hat die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des § 72 und des § 88 anzuordnen, dass:

  1. 1. zur Stärkung der Eigenmittel relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Unternehmen umgewandelt werden und
  2. 2. zur Abdeckung von Verlusten gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d des Instituts oder des Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ganz oder teilweise herabgeschrieben wird.

(1a) Die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß § 70 Abs. 1d herabzuschreiben oder umzuwandeln, kann wie folgt ausgeübt werden:

  1. 1. unabhängig von einer Abwicklungsmaßnahme oder
  2. 2. in Kombination mit einer Abwicklungsmaßnahme, wenn die in § 49 Abs. 1, § 49 Abs. 5 oder § 52 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind.

(1b) Wurden relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1d von der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe erworben, so wird die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung dieser relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1d zusammen mit derselben Befugnis auf Ebene des Mutterunternehmens des betreffenden Unternehmens oder auf der Ebene anderer Mutterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, ausgeübt, sodass die Verluste tatsächlich auf das betreffende Unternehmen übertragen werden und dieses durch die Abwicklungseinheit rekapitalisiert wird.

(1c) Nach der Ausübung der Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1d unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird die Bewertung gemäß § 107 vorgenommen und § 108 ist nicht anzuwenden.

(1d) Von der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, darf nur bei berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Gebrauch gemacht werden, die den in § 105 Abs. 8 Z 1 genannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten gemäß Art. 72c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013  – genügen.

(1e) Wird die Befugnis gemäß Abs. 1d ausgeübt, so hat die Herabschreibung oder Umwandlung nach dem Grundsatz des § 53 Abs. 1 Z 7 zu erfolgen.

(1f) Wird eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine Abwicklungseinheit oder in Ausnahmefällen abweichend vom Abwicklungsplan in Bezug auf ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, getroffen, so wird der Betrag, der auf Ebene eines solchen Unternehmens gemäß § 73 Abs. 2 verringert, herabgeschrieben oder umgewandelt wird, auf die Schwellenwerte angerechnet, die gemäß § 74 Abs. 7 und § 87 Abs. 2 Z 1 oder § 87 Abs. 5 Z 1 für das betreffende Unternehmen gelten.

(2) Bevor die Abwicklungsbehörde ein Abwicklungsinstrument zum Einsatz bringt, hat sie nach Maßgabe des § 74 Abs. 1 das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente anzuwenden, wenn nicht ohnehin das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40234677