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Artikel 11 Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.2014

Artikel 11

Interpretation

Die zuständigen Behörden werden bei der Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens die Kommentare zum Abkommen über den Austausch von Informationen in Steuerangelegenheiten der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) 2002 berücksichtigen, wenn diese Bestimmungen mit den Bestimmungen des OECD-Musterabkommens identisch sind.

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