Artikel 12
Inkrafttreten
Die Vertragsparteien teilen einander schriftlich in geeigneter Form mit, wenn nach innerstaatlichem Recht die Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen sind. Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag in Kraft, der dem Zeitpunkt des Empfanges der späteren Mitteilung folgt. Die Bestimmungen des Abkommens finden Anwendung auf Steuern für alle Steuerzeiträume, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
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