vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.2014

Grundwasser, Quellen und Wasserversorgung

§ 9

(1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.5.5, 8.1.5.6, 8.2.4.5 und 8.2.4.6 des Rahmenplanes gilt spätestens im Zuge einer allfälligen Einreichplanung betreffend die in § 4 dargestellten möglichen Standorte:

  1. 1. Für die nachfolgend angeführten Einzugsgebiete sind – unter Berücksichtigung der Trinkwasserkonzepte des Landes Tirol – folgende Mindestvorbehaltsmengen für den künftigen kommunalen Trink- und Brauchwasserbedarf – ausgenommen Beschneiungswasser – zu definieren: Inntal 500 l/s, Ötztal 100 l/s, Stubaital 20 l/s.
  2. 2. Im Rahmen von Vorerkundungen sind die bei einer Errichtung von Bauwerken, insbesondere Untertagebauwerken, berührten Berg- und Grundwasserkörper, Quellen und sonstigen Wasseraustritte sowie zu erwartende Bergwasserzutritte zu ermitteln.
  3. 3. Für zu erwartende Bergwasserzutritte sind gegebenenfalls die erforderlichen Abdichtungsmaßnahmen vorzusehen.
  4. 4. Vor einem allfälligen Baubeginn ist im jeweils betroffenen Gebiet ein umfassendes Beweissicherungsprogramm zur Dokumentation des qualitativen und quantitativen Zustandes der von Baumaßnahmen betroffenen Berg- und Grundwasserkörper, vor allem aber der Quellen und sonstiger Wasseraustritte zu erstellen. Der Zeitpunkt des Beginnes eines Beweissicherungsprogrammes ist so festzulegen, dass natürliche Schwankungen soweit erfasst sind, dass damit vorhabensbedingte Änderungen erkennbar und quantifizierbar sind.

    Für den Fall, dass es durch Baumaßnahmen zu einer unvorhergesehenen quantitativen oder qualitativen Beeinträchtigung bestehender Grund- und Quellwassernutzungen kommt, sind Notversorgungsmaßnahmen für die in den von geplanten Vorhaben betroffenen Gebieten bestehenden Wasserversorgungsanlagen vorzusehen. Derart vorgesehene Maßnahmen sind im Rahmen der Einreichplanung lediglich darzustellen.

(2) Darüber hinaus gilt im Zuge einer allfälligen Einreich- oder Ausführungsplanung sowie im Rahmen allfälliger Bewilligungs- oder Genehmigungsverfahren für allfällige neue Wasserkraftnutzungen im gesamten Planungsgebiet einschließlich der in § 4 dargestellten möglichen Standorte:

  1. 1. Falls erforderlich, sind nach Abstimmung mit den Planungsdienststellen des Landes konkrete Vorbehaltsmengen, insbesondere unter Berücksichtigung von Bevölkerungswachstum und Siedlungsentwicklung zu ermitteln.
  2. 2. Durch projektierte Maßnahmen oder durch Auflagen ist sicherzustellen, dass
  1. a) bei der Festlegung von zulässigen Ausleitungsmengen für Bergwasser erhebliche negative Auswirkungen von Stollenbauwerken auf die Schüttungsmenge von Quellen im Einflussbereich der Stollen verhindert und Ausleitungsmengen durch ein begleitendes Messprogramm dokumentiert werden;
  2. b) bei der Errichtung von Stollenbauwerken keine Betriebsstoffe und umweltrelevanten Schadstoffe in das Grundwasser gelangen;
  3. c) im Bereich von Stauräumen aus öffentlichen Interessen unerwünschte Anstiege des Grundwasserspiegels durch technische Maßnahmen, wie Begleitdrainagen oder -gräben, Untergrunddichtungen und dergleichen, möglichst gering gehalten werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte