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§ 6 Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.2014

Reihenfolge

§ 6

Bei einer möglichen Verwirklichung der in § 4 angeführten Standorte ist zu beachten, dass bei der Detailplanung die Reihenfolge der Umsetzung so zu wählen ist, dass die Erreichbarkeit des ökologischen Ziels für den Inn auch bei einer Teilumsetzung nicht dauerhaft beeinträchtigt wird. Daher soll die Umsetzung

  1. 1. von Erweiterungen der in § 4 Abs. 1 Z 2 und § 4 Abs. 2 Z 2 genannten Standorte erst nach oder während der Errichtung des in § 4 Abs. 1 Z 3 genannten Standortes erfolgen;
  2. 2. der Erweiterung des in § 4 Abs. 2 Z 2 genannten Standortes abgestimmt mit der Erweiterung des in § 4 Abs. 1 Z 2 genannten Standortes erfolgen.

    Planungen und Umsetzungsschritte für die anderen Standorte (§ 4 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 2 Z 1) können davon zeitlich unabhängig erfolgen.

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