vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.2014

3. Abschnitt

Festlegungen betreffend die künftige wasserwirtschaftliche Ordnung im Planungsgebiet Sehr gute und sehr sensible Gewässerstrecken und Verschlechterungsverbot

§ 5

(1) Vorbehaltlich § 11 Abs. 3 ist eine Wasserkraftnutzung im Planungsgebiet im Rahmen der dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung nur dann im öffentlichen Interesse gelegen, wenn sie weder zu einer Verschlechterung des jeweiligen Zustandes führt, noch die Erreichung des ökologischen Zielzustandes (§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung des ökologischen Zustandes für Oberflächengewässer, Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer – QZV Ökologie OG, BGBl. II Nr. 99/2010 idgF) dadurch konterkariert wird.

(2) Darüber hinaus sind in den inAnlage 1, unter Berücksichtigung der möglichen Standorte gemäß § 4, ausgewiesenen hydromorphologisch sehr guten oder sehr sensiblen Gewässerstrecken im Rahmen der dargestellten Ordnung lediglich Wasserkraftnutzungen, die mit den entsprechenden Bedingungen und Kriterien für den sehr guten hydromorphologischen Zustand gemäß § 12 QZV Ökologie OG vereinbar sind, im öffentlichen Interesse gelegen. Dies gilt auch für sonstige Wasserentnahmen, ausgenommen Quellwasserentnahmen für Zwecke der allgemeinen Trinkwasserversorgung. Ebenso ist die Erhaltung der freien Fließstrecke im Inn von Haiming bis Innsbruck im öffentlichen Interesse gelegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)