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§ 14 Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.2014

Tourismus

§ 14

Zusätzlich zu den Punkten 8.1.8 und 8.2.7 des Rahmenplanes in Verbindung mit den Kapiteln 9.1 und 9.2 des Umweltberichtes wird empfohlen:

  1. 1. Im Rahmen der Planung sollen allfällige Auswirkungen auf den Tourismus im Planungsgebiet, wie die Reduktion der Wasserführung von Fließgewässern, Barrierewirkungen im Wegenetz, der Verlust von Strukturelementen oder die Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen aufgezeigt werden.
  2. 2. Im Falle erheblicher Auswirkungen sollen Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, wie beispielsweise die Wiederaufwertung beeinträchtigter Teilräume nach Abschluss der Bauphase, die Restrukturierung von Fließgewässern, eine gesamthaft geplante Gestaltung der oberirdischen Anlagen, die Berücksichtigung der Erholungsnutzungen und des Landschaftsbildes bei der Festlegung von Dotierwasserabgaben in Betracht gezogen werden.
  3. 3. Im Hinblick auf den Wassersport, insbesondere Kajak und Rafting, soll von künftigen Wasserberechtigten in Abstimmung mit den zuständigen Dienststellen des Landes sowie mit Beteiligung von Gemeinden und gegebenenfalls betroffenen Unternehmen für die durch Wasserentnahmen beeinflussten Gewässerabschnitte ein fundiertes Konzept erstellt und umgesetzt werden, um die Attraktivität dieser Strecken durch eine kontrollierte Wasserabgabe und geeignete flussbauliche Maßnahmen für den Wassersport bestmöglich zu erhalten sowie betroffene Unternehmen hinsichtlich Alternativangeboten zu unterstützen.

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