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§ 15 Anerkennung der im Rahmenplan Tiroler Oberland dargestellten wasserwirtschaftlichen Ordnung als öffentliches Interesse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.2014

Naturschutz

§ 15

(1) Zusätzlich zu den Punkten 8.1.9 und 8.2.8 des Rahmenplanes in Verbindung mit den Kapiteln 9.1 und 9.2 des Umweltberichtes wird für die in § 4 dargestellten möglichen Standorte empfohlen:

  1. 1. Im Rahmen der Planung sind zeitgerecht, insbesondere im Rahmen von Studien, Informationen über allfällige direkte oder indirekte Auswirkungen auf Flora und Fauna, wie beispielsweise Habitatverluste, Verlust von geschützten Lebensraumtypen oder Störung der Fauna durch Staub zu erheben, zu prüfen, aufzubereiten und darzulegen.
  2. 2. Im Falle erheblicher Auswirkungen sollen diese beispielsweise durch Weidefreistellungen von bestehenden Feuchtgebieten im Almbereich, durch Renaturierung von verbauten Fließgewässern im Unterlauf von Speichern und sonstigen Eingriffen, durch Dotierwasserabgaben an bestehenden Wasserfassungen ohne derzeitige Dotierung bis zur Inbetriebnahme des jeweiligen Standortes in Abstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik – Europäische WRRL, ABl. L 327, S. 1 und ihrer nationalen Umsetzung, durch Renaturierung und Auflichtung von naturfernen (hoch-)montanen Fichtenforsten bestmöglich ausgegleichen und soweit möglich auf ein verträgliches Maß reduziert werden.

(2) Weiters wird empfohlen bei den Planungen zu beachten, dass Maßnahmen in Bezug auf die Interessen des Naturschutzes grundsätzlich in einem möglichst engen funktionalen, zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit den Eingriffen stehen sollten, welche sie ausgleichen sollen und die Dimensionen dieser Maßnahmen in einem quantitativ, qualitativ und funktional adäquaten Verhältnis zu den vorhabenbedingten Verlusten an naturschutzrechtlichen Schutzgütern stehen.

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