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§ 6 Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2014

Beschaffenheit der Erzeugnisse

§ 6

Erzeugnisse, die nicht für die Vermarktung bestimmt oder geeignet sind, dürfen nicht in die Sondermaßnahmen einbezogen werden.

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