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§ 12 AVO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

4. Abschnitt

GRUNDAUSBILDUNG III Ausbildung

§ 12

(1) Die GA III wird unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der GA I mit nachstehenden Abweichungen abgewickelt. Kann eine Beamtin/ein Beamter zum jährlich von der obersten Dienstbehörde festgesetzten Stichtag eine bestehende dauernde Verwendung

  1. a) und Verwendungen innerhalb der letzten 12 Monate von insgesamt mindestens 6 Monaten auf der GA III zugeordneten Arbeitsplätzen vorweisen

    und

  1. b) erfüllt sie oder er die Ernennungsvoraussetzungen der Z 34.3 a) der Anlage 1 zum BDG

    oder

  1. c) bei Fehlen der in Pkt. b) genannten Voraussetzungen bei Vorliegen der für die Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 5 erforderlichen Verwendungsdauer in PT 9 oder in einer höheren Verwendungsgruppe

    ist sie/er der Grundausbildung zuzuweisen.

(2) An die Stelle der in § 4 Abs. 2 angeführten Seminare tritt als weiteres Zulassungserfordernis zur Dienstprüfung die Teilnahme an dem Seminar

  1. –ATS3 “Probleme kompetent lösen“.

(3) Sollte der zu erwartende weitere Werdegang der Beamtin/des Beamten kurz- oder mittelfristig keine höheren Anforderungen in Hinblick auf die selbstständige Bearbeitung komplexerer Aufgabenstellungen ergeben, kann die Leiterin/der Leiter der obersten Dienstbehörde nach Verwendungscode auf die in § 7 vorgesehene Hausarbeit verzichten und statt dessen eine mündliche Teilprüfung unter Festlegung der über die Inhalte der Lehrgangsteile und des Zulassungsseminares hinausgehenden Prüfungsgegenstände gemäß § 4 Abs. 3 anordnen.

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