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§ 11 AVO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

3. Abschnitt

GRUNDAUSBILDUNG II Ausbildung

§ 11

(1) Die GA II wird unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der GA I mit nachstehenden Abweichungen abgewickelt. Kann eine Beamtin/ein Beamter zum jährlich von der obersten Dienstbehörde festgesetzten Stichtag eine bestehende dauernde Verwendung

  1. a) und Verwendungen innerhalb der letzten 12 Monate von insgesamt mindestens 6 Monaten auf der GA II zugeordneten Arbeitsplätzen vorweisen

    und

  1. b) erfüllt sie oder er die Ernennungsvoraussetzungen der Z 2.11 oder Z 2.12 der Anlage 1 zum BDG

    oder

  1. c) bei Fehlen der in Pkt. b) genannten Voraussetzungen bei Vorliegen der für die jeweilige Ernennung in die Verwendungsgruppen PT 2, PT 3 oder PT 4 erforderlichen Verwendungsdauer: für PT 2 eine achtjährige Verwendung in PT 3 oder PT 4 oder in einer höheren Verwendungsgruppe; für PT 3 eine fünfjährige Verwendung in PT 4 oder in einer höheren Verwendungsgruppe; für PT 4 eine sechsjährige Verwendung in PT 6 oder in einer höheren Verwendungsgruppe

    ist sie/er der Grundausbildung zuzuweisen.

(2) An die Stelle der in § 4 Abs. 2 angeführten Seminare treten als weitere Zulassungserfordernisse zur Dienstprüfung die Teilnahme an den Seminaren

  1. –FKE1A „Erfolgreich Kommunizieren“ und–FKE2A „Rhetorik“.

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