Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Vereinbarung gelten folgende Definitionen:
- (1)„Gelegenheitsverkehr“ ist der Verkehrsdienst, der weder der Definition des Linienverkehrs (Absatz 3) noch der Definition des Pendelverkehrs (Absatz 2) entspricht.(2) a)„Pendelverkehr“ ist der Verkehrsdienst, bei dem bei mehreren Hin- und Rückfahrten von demselben Ausgangsgebiet nach demselben Zielort Fahrgäste befördert werden, die zuvor in Gruppen zusammen gefasst worden sind. Diese Fahrgäste sind entweder Staatsangehörige einer Vertragspartei, in der das Fahrzeug, mit dem der Pendelverkehr durchgeführt wird, zugelassen ist oder Staatsangehörige eines Drittstaates. Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat, wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht.
- b) Unter „Ausgangsort“ und „Zielort“ sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels, sowie die in einem Umkreis von 50 km gelegenen Orte zu verstehen. Gruppen können außerhalb des Ausgangsortes und des Zielortes an höchstens drei verschiedenen Stellen aufgenommen oder abgesetzt werden.
- a) im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen ist und
- b) nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich des Lenkers) bestimmt ist.
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