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Artikel 1 Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2014

TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

  1. (1)Die Vereinbarung findet Anwendung auf die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen (Gelegenheitsverkehr, Pendelverkehr) auf der Straße im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien sowie im Transit durch ihre Hoheitsgebiete mit den Fahrzeugen, die in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen sind.(2)Die Vereinbarung findet Anwendung auf die linienmäßige Beförderung von Personen (Linienverkehr) auf der Straße im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien sowie im Transit durch ihre Hoheitsgebiete mit den Fahrzeugen, die in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen sind.

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