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Artikel 13 Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2014

Artikel 13

Betriebsdatenmeldungen

Der Unternehmer ist verpflichtet bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr der Heimatbehörde zu melden:

  1. die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
  2. die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie
  3. die eingesetzten Omnibusse.

Die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen regelmäßig aus.

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