Artikel 13
Betriebsdatenmeldungen
Der Unternehmer ist verpflichtet bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr der Heimatbehörde zu melden:
- – die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
- – die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie
- – die eingesetzten Omnibusse.
Die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen regelmäßig aus.
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