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Artikel 12 Grenzüberschreitende Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen und linienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2014

Artikel 12

Fahrpläne und Beförderungspreise

  1. (1)Die Beförderungspreise sind zu genehmigen, sofern dies nach nationalem Recht erforderlich ist. Die Fahrpläne gelten bis zum Ablauf der Konzession. Einer Änderung des Fahrplanes kann von den zuständigen Behörden auf Antrag des Unternehmers zugestimmt werden.(2)Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für Unternehmer, die dieselbe Kraftfahrlinie betreiben.(3)Für Rückfahrkarten können Preisermäßigungen vereinbart werden.

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