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§ 46  ARR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.8.2014

10. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen Rechtsanwendung und Verweisungen

§ 46

(1) Bei der Gewährung von Förderungen und bei der Erlassung von Sonderrichtlinien ist insbesondere das Beihilfenrecht der Europäischen Union (einschließlich der Regelungen über EU-kofinanzierte Vorhaben) zu beachten.

(2) Auf die Veranschlagung und Verrechnung von Förderungen sind die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

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