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§ 45  ARR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.8.2014

Organisation

§ 45

Die haushaltsführenden Stellen oder Abwicklungsstellen haben über ein den Erfordernissen entsprechendes internes Kontrollsystem sowie über geeignete Datenerfassungssysteme zur Evidenz, zur Förderungskontrolle und -evaluierung, zur Berichterstattung und Analyse zu verfügen. Bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen sind die Funktionen der Kontrolle und Evaluierung von Förderungen von jener der Förderungsgewährung zu trennen.

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