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§ 11  ARR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.8.2014

Zulässigeit einer Förderung

§ 11

(1) Eine Förderung ist nur zulässig, wenn

  1. 1. die förderungswürdige Leistung im Einklang mit der Widmung des entsprechenden Detailbudgets (VA-Stelle) steht,
  2. 2. die Bedeckung der Mittelverwendungen im geltenden Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) sowie im geltenden Bundesfinanzgesetz (BFG) sichergestellt ist und
  3. 3. der Einsatz der Bundesmittel mit den Zielen des § 2 Abs. 1 BHG 2013 in Einklang steht.

(2) Die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern ist bei der Gewährung, Durchführung und Evaluierung von Förderungen zu berücksichtigen.

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