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§ 10  ARR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.8.2014

4. Abschnitt

Haushaltsrechtliche Förderungsvoraussetzungen Zuständigkeit des Bundes

§ 10

Eine Leistung darf vom Bund nur gefördert werden, wenn sie Angelegenheiten betrifft, die

  1. 1. in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind,
  2. 2. unter Art. VIII Abs. 1 lit. a und b des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962, fallen, oder
  3. 3. über den Interessenbereich eines einzelnen Bundeslandes hinausgehen; diese Voraussetzung ist auch bei Vorliegen eines Förderungsprogrammes (§ 5) erfüllt.

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