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§ 9  ARR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.8.2014

Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung bei Übertragung der Förderungsabwicklung

§ 9

Vor Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 und vor Abschluss eines Vertrages gemäß § 8 ist mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen das Einvernehmen herzustellen.

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