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§ 54 EEffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2023

Individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler

§ 54.

(1) In bestehenden und neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder in Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärme- oder Kälteerzeugung verfügen oder über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem versorgt werden, sind individuelle Verbrauchszähler zu installieren, um den Wärme- und Kälteverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit gemessen an den potenziellen Energieeinsparungen technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist.

(2) In bestehenden Gebäuden mit mehreren Wohnungen oder Mehrzweckgebäuden, die über eine zentrale Anlage zur Wärmeerzeugung für Trinkwarmwasser verfügen oder über Fernwärme versorgt werden, sind individuelle Verbrauchszähler zu installieren, um den Trinkwarmwasserverbrauch der einzelnen Einheiten zu messen, wenn dies unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit gemessen an den potenziellen Energieeinsparungen technisch machbar und kosteneffizient durchführbar ist.

(3) In neuen Gebäuden mit mehreren Wohnungen und im Wohnbereich neuer Mehrzweckgebäude, die mit einer zentralen Anlage zur Wärmeerzeugung für Trinkwarmwasser ausgestattet sind oder über Fernwärmesysteme versorgt werden, sind individuelle Trinkwarmwasserverbrauchszähler zu installieren.

(4) Wenn bei der Messung des Wärmeverbrauchs der Einsatz individueller Verbrauchszähler unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient durchführbar ist, sind an den einzelnen Heizkörpern Heizkostenverteiler zu installieren, es sei denn, die Installation von Heizkostenverteilern ist nicht kosteneffizient durchführbar.

(5) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hat die technischen Spezifikationen der eingesetzten individuellen Verbrauchszähler oder Heizkostenverteiler der Abgeberin bzw. dem Abgeber oder einem sonst beauftragten Dienstleistungsunternehmen auf Verlangen bekannt zu geben.

(6) Die E-Control hat mit Verordnung die technische Machbarkeit gemäß Abs. 1, 2 und 3 zu konkretisieren und dabei insbesondere zu achten auf

  1. 1. die gebäude- und bautechnischen Voraussetzungen;
  2. 2. die vorhandenen Heiz- und Kühlsysteme und
  3. 3. den Stand der Technik.

(7) Die kosteneffiziente Durchführbarkeit ist gegeben, wenn der zu erwartende finanzielle Nutzen aus den Einsparungen höher ist als die Kosten für die individuelle Verbrauchserfassung. Die E-Control hat mit Verordnung konkrete Details zur kosteneffizienten Durchführbarkeit gemäß Abs. 1, 2, 3 und 4 festzulegen und dabei zu beachten, dass

  1. 1. bei der Bestimmung der Kosten die Maximalanforderungen von individuellen Verbrauchszählern und Heizkostenverteilern nicht überschritten werden;
  2. 2. sämtliche zusätzlichen Kosten zu berücksichtigen sind, die im Rahmen der individuellen Verbrauchserfassung („IVE“) oder der unterjährigen Verbrauchsinformation („UVI“) entstehen; dazu zählen neben den Investitionskosten und Installationskosten auch die laufenden Kosten des Betriebes und der Abrechnung und
  3. 3. bei der Beurteilung der Kosten der jeweilige Stand der Technik maßgeblich ist.

(8) Bei Neubauten sind die notwendigen Vorkehrungen für eine spätere Ausstattung mit individuellen Verbrauchszählern zu treffen und durch regelmäßige Überprüfungen ist die kosteneffiziente Durchführbarkeit gemäß Abs. 1 bis 4 zu gewährleisten.

(9) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer hat Personen, die ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse glaubhaft machen, über die Beurteilung der kosteneffizienten Durchführbarkeit und technischen Machbarkeit zu informieren.

Schlagworte

Wärmeerzeugung, Fernwärmesystem, Wärmeverbrauch, Kälteverbrauch, Heizsystem

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40253272

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