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§ 55 EEffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2023

Fernableseanforderungen und Datenschutz

§ 55.

(1) Installierte individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler haben fernablesbar zu sein, wenn dies gemäß § 54 Abs. 6 technisch machbar und gemäß § 54 Abs. 7 kosteneffizient durchführbar ist.

(2) Bis 1. Jänner 2027 sind installierte und nicht fernablesbare individuelle Verbrauchszähler und Heizkostenverteiler auf Fernablesbarkeit nachzurüsten oder durch fernablesbare Geräte zu ersetzen, wenn dies gemäß § 54 Abs. 7 kosteneffizient durchführbar ist.

(3) Fernablesbare individuelle Trinkwarmwasserverbrauchszähler haben das jeweils aktuelle Wasservolumen anzuzeigen und zu übertragen oder zu speichern. Fernablesbare individuelle Wärme- oder Kälteverbrauchszähler haben die Energiemenge oder die Durchflussmenge und die Vorlauf- und Rücklauftemperatur zu speichern. Fernablesbare Heizkostenverteiler haben die jeweiligen Einheiten zu speichern. Die Speicherung von zusätzlichen Daten ist zulässig, wenn sie für die Aufrechterhaltung der Betriebsfunktion notwendig ist.

(4) Sofern aus den Daten gemäß Abs. 3 pro Kalendermonat ein Monatswert oder ein vergleichbarer Stichtagswert ermittelt wird, ist dieser für maximal achtundzwanzig Monate für die Zwecke der Verrechnung, Kundeninformation, Energieeffizienz und der Aufrechterhaltung eines sicheren Betriebes von der für die Abrechnung durchführenden Stelle als Verantwortlichem gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: „DSGVO“) zu speichern. Der Monatswert ist von der Kommunikationsschnittstelle an ein nachgelagertes Auslesesystem zu übertragen. Die Ermittlung von Wochen-, Tages-, Stunden- oder Sekundenwerten samt der dazu notwendigen Übermittlung von Daten in korrespondierenden Intervallen ist durch ausdrückliche Zustimmung der Endverbraucherin bzw. des Endverbrauchers zulässig.

(5) Werden fernablesbare individuelle Verbrauchszähler technisch so ausgestattet, dass sie dadurch als intelligente Messgeräte zu qualifizieren sind, haben die Unternehmen, die solche fernablesbaren individuellen Verbrauchszähler installieren oder in Verkehr bringen, als Verantwortliche gemäß Art. 4 Abs. 7 DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO sowie der Verordnung über Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist – DSFA-V, BGBl. II Nr. 278/2018 durchzuführen.

(6) Der Betrieb von fernablesbaren individuellen Verbrauchszählern und fernablesbaren Heizkostenverteilern sowie deren Kommunikation zu externen Geräten oder nachgelagerten Auslesesystemen sind gemäß den Vorschriften des Art. 40 DSGVO abzusichern, um Unberechtigten den Zugriff nicht zu ermöglichen. Der Verantwortliche gemäß Abs. 4 kann die Daten an die vertraglich festgelegten Energielieferantinnen und Energielieferanten weitergeben. Der Betrieb hat den eich- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie dem anerkannten Stand der Technik zu entsprechen.

(7) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von sieben Jahren.

(8) Sofern es für die Ermittlung von Daten technisch oder für die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit im Zusammenhang mit dem Betrieb von fernablesbaren individuellen Verbrauchszählern und fernablesbaren Heizkostenverteilern notwendig ist, kann die E-Control unter Bedachtnahme auf die technische und kosteneffiziente Umsetzbarkeit nähere Bestimmungen zum jeweils aktuellen Stand der Technik festlegen, denen fernablesbare individuelle Verbrauchszähler und fernablesbare Heizkostenverteiler zu entsprechen haben. Dabei sind insbesondere eichrechtliche Bestimmungen und anerkannte nationale und internationale Sicherheitsstandards zu berücksichtigen.

Schlagworte

Wärmezähler, Vorlauftemperatur, Wochenwert, Tageswert, Stundenwert

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40253273

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