vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 45 EEffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2023

Elektronische Liste

§ 45.

(1) Die E-Control hat eine aktuelle elektronische Liste jener Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, die die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung und Requalifizierung gemäß § 44 erfüllen und dies gemäß § 66 Abs. 1 oder 3 ordnungsgemäß mitgeteilt haben, zum Zweck der Offenlegung der eingetragenen Informationen zu führen.

(2) Die elektronische Liste hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den Vor- und Familiennamen;
  2. 2. die gültige Zustelladresse, sofern vorhanden auch die E-Mailadresse und
  3. 3. die Art der Berufsberechtigung.

(3) Die elektronische Liste hat bei Energieauditorinnen und Energieauditoren zusätzlich zu Abs. 2 folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport, für die eine besondere fachliche Qualifizierung vorliegt und
  2. 2. die Anzahl der gemeldeten Energieaudits pro wesentlichem Energieverbrauchsbereich Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport.

(4) Die in der elektronischen Liste geführten Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater haben der E-Control jede Änderung der in der elektronischen Liste enthaltenen Informationen bekanntzugeben. Die E-Control hat Aktualisierungen durchzuführen. Schreib- und Übertragungsfehler sowie andere offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40253263

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte