Elektronische Liste
§ 45.
(1) Die E-Control hat eine aktuelle elektronische Liste jener Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, die die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung und Requalifizierung gemäß § 44 erfüllen und dies gemäß § 66 Abs. 1 oder 3 ordnungsgemäß mitgeteilt haben, zum Zweck der Offenlegung der eingetragenen Informationen zu führen.
(2) Die elektronische Liste hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. den Vor- und Familiennamen;
- 2. die gültige Zustelladresse, sofern vorhanden auch die E-Mailadresse und
- 3. die Art der Berufsberechtigung.
(3) Die elektronische Liste hat bei Energieauditorinnen und Energieauditoren zusätzlich zu Abs. 2 folgende Angaben zu enthalten:
- 1. die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport, für die eine besondere fachliche Qualifizierung vorliegt und
- 2. die Anzahl der gemeldeten Energieaudits pro wesentlichem Energieverbrauchsbereich Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport.
(4) Die in der elektronischen Liste geführten Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater haben der E-Control jede Änderung der in der elektronischen Liste enthaltenen Informationen bekanntzugeben. Die E-Control hat Aktualisierungen durchzuführen. Schreib- und Übertragungsfehler sowie andere offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2023
Gesetzesnummer
20008914
Dokumentnummer
NOR40253263
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