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§ 20 Verpackungsverordnung 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Sensibilisierung durch Information der Letztverbraucher

§ 20.

(1) Sammel- und Verwertungssysteme haben die Letztverbraucher über den richtigen Umgang mit Verpackungen, Einweggeschirr und‑besteck, Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 Punkt 4.1. sowie Fangeräten gemäß § 3 Z 27, die Kunststoff enthalten, und deren Abfällen zu informieren. Dazu haben sie sich der Verpackungskoordinierungsstelle zu bedienen. Diese Informationen müssen Folgendes zum Gegenstand haben:

  1. 1. Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen einschließlich Anreize zu einem verantwortungsvollen Verbraucherverhalten,
  2. 2. Verfügbarkeit von wiederverwendbaren Alternativen und Wiederverwendungssystemen,
  3. 3. Möglichkeiten und Zweckmäßigkeit der angemessenen Entsorgung, insbesondere der getrennten Sammlung und der Rückgabemöglichkeiten, und Hinweise über zu vermeidende Entsorgungsmethoden für das betreffende Produkt,
  4. 4. Verwertungsmöglichkeiten im Sinne der Ressourcenschonung und
  5. 5. negative Auswirkungen der Vermüllung (des Litterings) und einer anderen Entsorgung des betreffenden Produkts auf unsachgemäße Art auf die Umwelt einschließlich der unsachgemäßen Entsorgung über die Kanalisation.

(2) Hersteller und Importeure von Damenhygieneprodukten gemäßAnhang 6 Punkt 4.2. haben die Letztverbraucher in ihrer Werbung oder auf andere Weise zusätzlich zur Kennzeichnung gemäß § 13p AWG 2002 über die in Abs. 1 Z 3 und 5 genannten Punkte zu informieren.

Schlagworte

Sammelsystem, Einwegbesteck

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40240498

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