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§ 21 Verpackungsverordnung 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen Verpackungskommission

§ 21.

(1) Zur Beratung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in sich aus der Vollziehung dieser Verordnung ergebenden Fragen, insbesondere bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung und bei der Organisation der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen wird eine Kommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichtet.

(2) Die Kommission besteht aus je einem Vertreter

  1. 1. des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  2. 2. des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
  3. 3. des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
  4. 4. des Österreichischen Gemeindebundes,
  5. 5. des Österreichischen Städtebundes,
  6. 6. der Wirtschaftskammer Österreich,
  7. 7. der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
  8. 8. der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
  9. 9. der Länder,
  10. 10. des Fachverbands Abfall- und Abwasserwirtschaft,
  11. 11. der Abfallverbände.

(3) Der Kommission können je nach Bedarf auch weitere Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen beigezogen werden.

(4) Den Vorsitz in der Kommission führt der Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(5) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder und des jeweiligen Ersatzmitgliedes der Kommission obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Für die Bestellung und Abberufung des Vertreters des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft oder des Vertreters des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bedarf es des Einvernehmens mit dem zuständigen Bundesminister. Die Vertreter der in Abs. 2 Z 4 bis 9 genannten Institutionen sind auf Vorschlag der durch sie vertretenen Stellen zu bestellen oder abzuberufen. Der Kommission dürfen Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu einem Sammel- und Verwertungssystem stehen, nicht angehören.

(6) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Minderheitsvoten sind dem Beschluss der Kommission beizufügen.

(7) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Jede der in Abs. 2 genannten Institutionen hat das Recht, die Einberufung einer Sitzung zu beantragen; in diesem Fall hat der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, die binnen zwei Wochen stattzufinden hat.

(8) Die Beratungen und die diesen zugrundeliegenden Unterlagen sind vertraulich. Die Mitglieder der Kommission dürfen ein als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

(9) Über die Ergebnisse der Beratungen ist ein Protokoll zu erstellen. Die Protokollführung obliegt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(10) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer durch die Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.

Schlagworte

Abfallwirtschaft, Sammelsystem, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40163984

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