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§ 17 Verpackungsverordnung 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

4. Abschnitt

Pflichten der Eigenimporteure

§ 17.

(1) Eigenimporteure von Haushaltsverpackungen oder von gewerblichen Verpackungen sind verpflichtet,

  1. 1. die von ihnen eigenimportierten Verpackungen zumindest je Sammelkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 und die Glasverpackungen sowie Getränkeverbundverpackungen getrennt zu erfassen,
  2. 2. entweder
  1. a) die getrennt erfassten Verpackungen wiederzuverwenden (§ 3 Z 9) oder zu verwerten (§ 3 Z 10 bis 12), wobei ab dem Kalenderjahr 2022 die recyclingfähigen Verpackungen einer Recyclinganlage zuzuführen sind und nachweislich in jedem Kalenderjahr jeweils zumindest die in § 5 festgelegten Recyclingquoten unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6 einzuhalten sind, oder
  2. b) für die getrennt erfassten Verpackungen an einem diesbezüglichen Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen teilzunehmen.

(1a) Ab dem 1. Jänner 2023 haben Eigenimporteure von Einwegkunststoffprodukten gemäßAnhang 6 für diese hinsichtlich der Zuschläge beziehungsweise Mittel für den Kostenersatz für die im § 18a Abs. 1 und 3 genannten Verpflichtungen an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.

(2) Abs. 1 gilt auch für Einweggeschirr und –besteck.

(3) Die Verpflichtungen des Abs. 1 bis 2 entfallen, wenn ein ausländischer Lieferant einen Bevollmächtigten gemäß den §§ 16a und 16c bestellt hat.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40240496

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