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§ 18 Verpackungsverordnung 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2021

5. Abschnitt

Einweggeschirr und -besteck, Einwegkunststoffprodukte und Fanggeräte Pflichten für Einweggeschirr und -besteck

§ 18.

Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck haben für dieses die Bestimmungen über Haushaltsverpackungen einzuhalten.

Schlagworte

Einwegbesteck

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40240497

Stichworte