5. Abschnitt
Einweggeschirr und -besteck, Einwegkunststoffprodukte und Fanggeräte Pflichten für Einweggeschirr und -besteck
§ 18.
Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck haben für dieses die Bestimmungen über Haushaltsverpackungen einzuhalten.
Schlagworte
Einwegbesteck
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Gesetzesnummer
20008902
Dokumentnummer
NOR40240497
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