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§ 5 Verpackungsverordnung 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2021

Recyclingquoten

§ 5.

(1) Es sind in jedem Kalenderjahr insgesamt zumindest folgende Anteile der in Österreich in Verkehr gesetzten Masse der jeweiligen Packstoffe zu recyceln:

  1. 1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe 60%
  2. 2. Glas 60%
  3. 3. Metalle 50%
  4. 4. Kunststoffe 22,5%
  5. 5. Holz 15%

(2) Spätestens ab dem Kalenderjahr 2025 sind in jedem Kalenderjahr zumindest 65 Gewichtsprozent aller in Österreich angefallenen Verpackungsabfälle zu recyceln. Dabei sind zumindest folgende Anteile zu erreichen:

  1. 1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe 75%
  2. 2. Glas 70%
  3. 3. Eisenmetalle 70%
  4. 4. Aluminium 50%
  5. 5. Kunststoffe 50%
  6. 6. Holz 25%

(3) Spätestens ab dem Kalenderjahr 2030 sind in jedem Kalenderjahr zumindest 70 Gewichtsprozent aller in Österreich angefallenen Verpackungsabfälle zu recyceln. Dabei sind zumindest folgende Anteile zu erreichen:

  1. 1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe 85%
  2. 2. Glas 75%
  3. 3. Eisenmetalle 80%
  4. 4. Aluminium 60%
  5. 5. Kunststoffe 55%
  6. 6. Holz 30%

(4) Die Zielvorgaben nach Abs. 2 und 3 für ein bestimmtes Jahr können in angepasstem Umfang erreicht werden, indem der durchschnittliche Anteil an zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren als Teil eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet wurden, berücksichtigt wird. Zur Berechnung des angepassten Umfangs wird Folgendes abgezogen:

  1. 1. von den in Abs. 2 und 3 festgelegten Gesamtzielvorgaben der Anteil der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen des jeweiligen Kalenderjahres an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen dieses Kalenderjahres und
  2. 2. von den in Abs. 2 und 3 Z 1 bis 6 festgelegten Zielvorgaben für einzelne Packstoffe der Anteil der erstmals in Verkehr gesetzten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen des jeweiligen Kalenderjahres an allen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen dieses Kalenderjahres, die aus dem jeweiligen Packstoff bestehen.

(5) Die Masse der Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, kann jeweils in die Quoten gemäß Abs. 2 und 3 eingerechnet werden.

(6) Die im Abs. 1 bis 3 festgelegten Mindestquoten sind unter der Berücksichtigung der Entscheidung 2005/270/EG über die Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 86 vom 05.04.2005 S. 6, geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 zur Änderung der Entscheidung 2005/270/EG , ABl. Nr. L 112 vom 26.04.2019 S. 26, zu berechnen.

(7) Verpackungsabfälle, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Abs. 1 bis 3 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn

  1. 1. der Verpflichtete nachweist, dass die Verwertung, insbesondere das Recycling, unter Bedingungen erfolgt ist, die im Wesentlichen denen entsprechen, die in den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind, und
  2. 2. die Ausfuhr entsprechend den unionsrechtlichen Abfallverbringungsvorschriften ordnungsgemäß erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40240487