Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler (Verpackung)
§ 16b.
(1) Versandhändler gemäß § 13g Abs. 1 Z 5 AWG 2002 haben für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen einen Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler zu bestellen. Dieser ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des Versandhändlers für Verpackungen in Österreich verantwortlich. Ein Versandhändler kann jeweils nur einen Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Versandhändler gemäß § 13g Abs. 1 Z 5 AWG 2002 eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.
(2) Für die Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- 1. Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
- 2. Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
- 3. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).
- 4. Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
- a) der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammelkategorie,
- b) die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person wahrzunehmen, sowie
- c) die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von die Person verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
- ersichtlich sind.
(3) Ein Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen des ausländischen Versandhändlers gemäß § 13g Abs. 1 Z 5 AWG 2002 für Verpackungen, die in Österreich an private Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Versandhändler folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- 1. Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe
- a) der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 AWG 2002,
- b) der Steuernummer,
- c) der in Verkehr gesetzten Verpackungen, gegliedert nach Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen und unter Angabe der Sammelkategorie und
- d) des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems;
- 2. Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jeden Versandhändler an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und
- 3. unverzügliche Mitteilung im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002, dass der bevollmächtigende Versandhändler oder der Bevollmächtigte seine Tätigkeit eingestellt hat.
- Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln.
(4) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 2 hat die Bundesministerin die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
(5) Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler kann bereits ab dem 1. Oktober 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.
Schlagworte
Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Gesetzesnummer
20008902
Dokumentnummer
NOR40240516
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