Großanfallstellen
§ 15.
(1) Inhaber von Betriebsstätten können die Eintragung in das Großanfallstellenregister (§ 14 Abs. 4 AWG 2002) beantragen, sofern zumindest eine der folgenden Mindestmassen an Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr überschritten wird:
Mindestmassen je Packstoff im Kalenderjahr |
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Papier, Karton, Pappe und Wellpappe | 80 t |
Glas | 300 t |
Metalle | 100 t |
Kunststoffe | 30 t |
- Dem Antrag sind Daten über die zu erwartenden anfallenden Verpackungsmassen, gegliedert nach Packstoffen, für das nächstfolgende Kalenderjahr anzufügen.
(2) Abweichend von § 14a Abs. 2 sind Inhaber von Großanfallstellen verpflichtet
- 1. die in der Betriebstätte anfallenden Verpackungen zumindest je Sammelkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 sowie die Glasverpackungen und die Getränkeverbundverpackungen getrennt zu erfassen,
- 2. die Glasverpackungen sowie die Getränkeverbundkartons in die dafür vorgesehene Haushaltsammlung einzubringen,
- 3. die anderen getrennt erfassten Verpackungen wiederzuverwenden (§ 3 Z 9) oder zu verwerten (§ 3 Z 10 bis 12), wobei ab dem Kalenderjahr 2022 die recyclingfähigen Verpackungen einer Recyclinganlage zuzuführen sind und nachweislich in jedem Kalenderjahr jeweils zumindest die in § 5 festgelegten Recyclingquoten unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6 einzuhalten sind.
(3) Inhaber von Großanfallstellen haben Aufzeichnungen für die Meldungen gemäßAnhang 3 Punkt 2 zu führen. Diese Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Verlangen vorzulegen.
(4) Inhaber von Großanfallstellen haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Daten gemäßAnhang 3 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 zu melden.
(5) Inhaber von Großanfallstellen haben für die von ihnen in Verkehr gesetzten Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen eine Ausnahme gemäß § 13g Abs. 3 AWG 2002 zutrifft. Für Lieferungen an eine andere Großanfallstelle gilt § 10 Abs. 5.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Gesetzesnummer
20008902
Dokumentnummer
NOR40240495
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