6. Hauptstück
Verfahrens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Verfahrensbestimmungen
§ 67.
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, gegen Beschlüsse der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen, der Organe gemäß § 15 Abs. 2 und der Studienvertretungen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Aufsichtsbeschwerde an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erheben.
(2) Eine Aufsichtsbeschwerde ist jedenfalls bescheidmäßig zu erledigen, wenn diese von einem Sechstel der Mandatarinnen und Mandatare oder von fünf Mitgliedern des jeweiligen Organs bzw. von fünf Mitgliedern der Hochschulvertretung oder der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, unterzeichnet wurde. Die Einschreiterinnen und Einschreiter haben eine zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 38 Abs. 1 Z 1), ist für Studierende die jeweilige Hochschulvertretung zuständig. Gegen derartige Bescheide kann binnen vier Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der übrigen Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 38 Abs. 1 Z 1), ist für Studierende an Bildungseinrichtungen ohne eigene Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Bundesvertretung zuständig.
(4) Gegen Bescheide der Wahlkommissionen über die Feststellung des Erlöschens von Mandaten kann binnen vier Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021).
Schlagworte
Übergangsbestimmung, Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
20008892
Dokumentnummer
NOR40256643
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